C. Grundkapital/Gründerbericht

Das Grundkapital ist nicht obligatorisch; eine Genossenschaft kann sich auch aus den laufenden Mitgliederbeiträgen finanzieren. Ist ein Grundkapital vorgesehen, erklären die Gründer im Gründerbericht, wie hoch dieses ist und wie es sich zusammensetzt. Wie bei der AG zeichnen die Genossenschafter mind. einen Genossenschaftsanteil. Der Anteilsschein ist indes blosse Beweisurkunde für die Beteiligung an der Genossenschaft.

Die Genossenschaft hat nie ein zahlenmässig begrenztes Gesellschaftskapital (Art. 828 Abs. 2 OR), denn die Genossenschaft hat keine feste Mitgliederzahl.

Für die Liberierung gibt es keine gesetzlichen Vorschriften, die Genossenschaft kann diese Frage in ihren Statuten frei regeln.