D. Statuten

Anlässlich der konstituierenden Versammlung beschliessen die Gründer über den Wortlaut der Statuten. Sie müssen nicht öffentlich beurkundet werden (Art. 834 Abs. 1 OR) und mindestens folgende Punkte regeln (Art. 832 OR):

  • Firma, Sitz und Zweck;
  • Form der Mitteilungen an die Genossenschafter.

Bei besonderen Verhältnissen kommen weitere Punkte dazu, die in den Statuten stehen müssen (Art. 833 OR). In der Regel sind das Abweichungen vom dispositiven Recht. Statutarisch müssen insb. geregelt werden:

  • Qualifizierte Gründung;
  • Begründung einer Nachschusspflicht;
  • Abweichung von den dispositiven Regeln über die Verteilung des Bilanzgewinns und über die Beschlussfassung;
  • Stimmrechtsbeschränkungen.

Alle diese Punkte können auch später im Rahmen von Statutenänderungen durch die Gesellschafterversammlung eingeführt werden.