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Gesellschaftsrecht
Rechnungslegungsrecht
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Gesellschaftsrecht
B. Gründung
VIII. GmbH
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1. Mindestzahl bei der Gründung (Art. 775 OR)
2. Gründungsakt (Art. 777-777c OR)
3. Stammeinlagen durch Bareinzahlung oder Sachübernahmen
4. Statuten
5. Handelsregistereintrag
VIII. GmbH
Gründung erfolgt nach Vorschriften, die weitgehend dem aktienrechtlichen Vorbild entsprechen.
Mindestzahl bei der Gründung (Art. 775 OR)
Gründungsakt (Art. 777-777c)
Stammeinlagen durch Bareinzahlung oder Sachübernahmen
Statuten
Handelsregistereintrag
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