A. Massnahmen in der Kompetenz des VR

In diesem Fall muss der VR Massnahmen zur Beseitigung des Kapitalverlusts und, soweit erforderlich, zur Sanierung der Gesellschaft ergreifen. So kann er insb. Aufwertungen nach Art. 725c OR vornehmen (wobei die Revisionsstelle oder alternativ ein zugelassener Revisor die Aufwertung schriftlich bestätigen muss).