D. Gang zum Gericht

Misslingt die Sanierung, muss der VR das Gericht benachrichtigen (Art 725b Abs 3 OR), das den Konkurs eröffnet oder eine Nachlass- oder Notstundung gewährt (Art. 173a SchKG). Unterlässt der VR die Anzeige und ist die Gesellschaft offensichtlich überschuldet, so benachrichtigt die Revisionsstelle das Gericht (Art. 729c OR).

Die Anzeige kann unterbleiben, wenn begründete Aussicht besteht, dass die Überschuldung angemessen rasch und spätestens 90 Tage nach Zwischenabschluss behoben werden kann, ohne die Gläubiger zusätzlich zu gefährden (Art. 725b Abs. 4 Ziff. 2 OR).

 

Überschuldung zu Fortführungswerten:

Aktiven

Passiven

Kontokorrent                   100’000

Bankschulden                 550’000

Maschinenpark                400’000

Aktionärsdarlehen           200’000
im Rangrücktritt

Liegenschaft                    200’000

AK/Reserve                     400’000

 

Verlust/-vortrag              -450’000

Bilanzsumme                  700’000

Bilanzsumme                  700’000

Eigenkapital: -50’000

 

Überschuldung zu Liquidationswerten:

Aktiven

Passiven

Kontokorrent                   100’000

Bankschulden                 550’000

Maschinenpark (Liq.)        50’000

Aktionärsdarlehen           200’000

Liegenschaft (Liq.)          300’000

AK/Reserve                     400’000

 

Verlust/-vortrag              -700’000

Bilanzsumme                  450’000

Bilanzsumme                  450’000

Eigenkapital: -300’000