d. Aufsichtsstelle
Die Mitglieder der Aufsichtsstelle (auch juristische Personen kommen in Frage) werden durch die GV (ohne Mitwirkung der Mitglieder der Verwaltung) gewählt. Die Aufsichtsstelle hat folgende Kompetenzen (Art. 768 OR):
- Kontrolle des Rechnungswesens;
- Dauernde Überwachung der Geschäftsführung;
- Weitere statutarisch zugewiesene Kompetenzen (dabei dürfen die Rechte der – unbeschränkt für Gesellschaftsschulden haftbaren – Mitglieder der Geschäftsführung nicht eingeschränkt werden).
Die Mitglieder der Verwaltung sind gegenüber der Aufsichtsstelle rechenschaftspflichtig und können von dieser vor Gericht belangt werden.