c. Einführung von Nachschuss- und Nebenleistungspflichten
Originär: durch Konsens im Zeitpunkt der Gründung.
Die nachträgliche Einführung oder Erweiterung statutarischer Nachschuss- oder Nebenleistungspflichten bedarf nach Art. 797 OR der Zustimmung aller davon betroffenen Gesellschafter.