3. Nicht-finanzielle Transparenz (Art. 964a ff. OR)

Die Art. 964a und j-l OR sind seit dem 1.1.2022 in Kraft. Sie wurden als indirekter Gegenvorschlag zur Konzernverantwortungsinitiative ins OR aufgenommen und folgen dem Vorbild der CSR-Richtlinie 2014/95/EU. Die früheren Regelungen in Art. 964a bis 964f OR wurden per 1.1.2023 nach Art. 964d bis Art.964i OR verschoben (s. auch § 6 Ziff. 9a). 

Für Gesellschaften des öffentlichen Interesses (Art. 2 lit. c RAG), welche in zwei Folgejahren je

  • mindestens 500 Vollzeitstellen haben und
  • eine Bilanzsumme von 20 Mio. CHF oder einen Umsatzerlös von 40 Mio. CHF überschreiten (Art. 964a Abs. 1 OR),

werden Transparenzpflichten statuiert (Art. 964b Abs. 2-5 OR). Sie umfassen Umweltbelange, Sozialbelange, Arbeitnehmerbelange, die Achtung der Menschenrechte sowie die Bekämpfung der Korruption.

Für Gesellschaften (mit Sitz, Hauptverwaltung/- Niederlassung in der Schweiz), deren Geschäftstätigkeit mit Risikopotenzial im Bereich Mineralien & Metalle oder Kinderarbeit liegt (Art. 964j OR), gelten seit dem 1.1.2023 besondere Sorgfalts- und Berichterstattungspflichten (Art. 964k f. OR). So muss ein Managementsystem bezüglich der Lieferkettenpolitik und ein dazugehörender Risikomanagementplan erstellt werden. Die Prüfung davon erfolgt durch unabhängige Fachpersonen.