D. Haftung Revisor

Die mit der Erfüllung der Pflichten einer Revisionsstelle (insb. Art. 727 ff. OR) betrauten Personen haften, wenn sie ihr organschaftliches Verhalten verletzen (Art. 755 OR). Die Verletzung anderer Pflichten folgt eigenen Regeln, so bei der Sonderuntersuchung etwa dem Auftragsrecht.