bb. Gesellschaft (auch) unmittelbar geschädigt

i. Aufrechtstehend

Soweit die aufrechtstehende Gesellschaft einen unmittelbaren Schaden erleidet, ist sie aktivlegitimiert. Allerdings besteht ein systembedingter Interessenskonflikt, da die Klageanhebung typische Aufgabe des VR ist. Daher kann die GV die Klageanhebung beschliessen und den VR oder einen Vertreter mit der Prozessführung betrauen (Art. 756 Abs. 2 OR). Beim Beschluss werden allfällige Stimmrechtsaktien nach ihrem Nennwert bemessen; die Bemessung des Stimmrechts nach der Zahl der Aktien ist also nicht anwendbar (Art. 693 Abs. 3 Ziff. 4 OR).

Darüber hinaus können auch die einzelnen reflexgeschädigten Aktionäre klagen – als Prozessstandschafter auf Ersatzleistung an die Gesellschaft, nicht an sich selbst (Art. 756 Abs. 1 OR). Um das Prozesskostenrisiko für Kläger zu senken, erlaubt Art. 107 Abs. 1bis ZPO dem Gericht, die Prozesskosten bei Abweisung nach Ermessen auf die klagende Partei und die Gesellschaft aufzuteilen. Berücksichtigt wird etwa, ob der Aktionär aufgrund der vorprozessualen Sach- oder Rechtslage begründeten Anlass zur Klage hatte.

Nicht aktivlegitimiert zur prozesstandschaftlichen Klage sind hingegen Dritte. Denn ein reiner Reflexschaden ist bei einer aufrecht stehenden Gesellschaft naturgemäss (noch) ausgeschlossen.

ii. Im Konkurs

Ist eine unmittelbar geschädigte Gesellschaft bereits in Konkurs,

  • ist primär die Konkursverwaltung zur Klage zugunsten der Gläubigergesamtheit berechtigt (Art. 757 Abs. 1 Satz 2 OR; BGE 142 III 23); soweit sie auf eine Klage verzichtet;
  • kann subsidiär jeder reflexgeschädigte Aktionär, Partizipant und Gläubiger auf Ersatzleistung an die Gesellschaft klagen (Art. 757 Abs. 1, 2 OR). Bei der Verteilung werden zuerst die Forderungen der klagenden Gläubiger befriedigt und subsidiär quotal zu ihrer Beteiligung die klagenden Aktionäre; der Rest fällt in die Konkursmasse (BGE 132 III 564 = Pra 2007 Nr. 57 E. 3.2.2).

Erleidet ein Aktionär oder Gläubiger parallel zur Gesellschaft einen unmittelbaren Schaden, haben sie nur ein Individualklage auf Leistung an sich selbst, wenn eine aktienrechtliche Bestimmung verletzt wurde, die einzig dem Gläubiger- bzw. Aktionärsschutz dient, der Anspruch auf Art. 41 OR oder Vertrauenshaftung gründet (BGE 132 III 564 = Pra 2007 Nr. 57 E. 3.2.3; 131 III 360, Biber).