aa. Passivlegitimation

Die Haftung aus aktienrechtlicher Verantwortlichkeit trifft

  • formelle Organe, die durch gesellschaftsinternen Wahlakt bestimmt und im HReg eingetragen sind, mithin alle VR-Mitglieder (auch diejenigen, die nichts tun und keine Ahnung haben);
  • materielle Organe, denen Aufgaben der (internen) Geschäftsführung und der (externen) Vertretung der Gesellschaft, die grundsätzlich den formellen Organen zustehen, gültig delegiert wurde (z.B. durch Statuten oder das Organisationsreglement);
  • faktische Organe, also Personen, die aufgrund ihrer faktischen Rolle die Willensbildung der AG dauerhaft beeinflussen, indem sie die Geschäftsführung besorgen oder Entscheide treffen, die an sich formellen Organen vorbehalten sind (z.B. ein Mehrheitsaktionär, der sich aktiv in die Geschäfte einmischt).

Mehrere Ersatzpflichtige sind solidarisch verpflichtet (Art. 759 OR).