dd. Verschulden

Haftbar wird der VR beim geringsten Verschulden, wobei ein objektiver Massstab (sachkundiges Organ) entscheidend ist. Wer wegen seiner zeitlichen Belastung das Amt nicht ernsthaft wahrnehmen kann und ihm zu wenig Beachtung schenkt, kann sich nicht auf seine Nachlässigkeit berufen.

Ein Verschulden darf erst dann ausgeschlossen werden, wenn der Verwaltungsrat gegen den widerrechtlichen Entschluss opponiert und mit seinen Mitteln gegen diesen vorgegangen ist oder von seinem Amt zurückgetreten ist. Das gleiche gilt, wenn der Verwaltungsrat erst frisch gewählt und noch nicht in der Lage war, sich ein Bild von der Gesellschaft zu machen.

Die Beweislast ist streitig.