III. Rettungsversuch
Als Folge der Leitungspflicht hat der Verwaltungsrat die Pflicht, einen Rettungsversuch zu unternehmen.
Entsprechend kann alleine das Einleiten eines Rettungsversuches keine Verantwortlichkeit des Verwaltungsrates begründen.
„Ist die Aufgabe des ursprünglichen Unternehmenszwecks zufolge Überschuldung der Gesellschaft unausweichlich, so haben deren Organe das Recht und – zumindest moralisch – die Pflicht, für die Betroffenen zu retten, was noch zu retten ist. Dazu können insbesondere auch geeignete Massnahmen zur Erhaltung des Betriebs dienen.“