9. Börsenkotierte und nicht börsenkotierte Aktien
Börsenkotierung Begriff:
Art. 2 lit. f finfraG definiert den Begriff der Kotierung als “Zulassung zum Handel an der Haupt- oder Nebenbörse.” Das Handelsreglement der SIX Swiss Exchange regelt die Voraussetzungen der Zulassung in Ziff. 3 und fordert die Erfüllung folgender vier Punkte:
- Bewilligung als Effektenhändler oder ausländisches Börsenmitglied
- Teilnahme an einer Clearing- und Settlement-Organisation
- Kaution
- Anbindung an das Börsensystem
Relevanz:
- Übertragung von Aktien
- Rechnungslegung
- Minder-Bestimmungen
- Umstrukturierung/Übernahmevorschrift