7. Höchstwertprinzip

Bei ihrer erstmaligen Erfassung müssen die Aktiven zu den Anschaffungs- oder Herstellungskosten bewertet werden. In den Folgebewertungen dürfen die Aktiven grundsätzlich nicht höher bewertet werden. Die gesetzlich vorgeschriebenen Wertansätze für die Aktiven sind Höchstwerte und Wertobergrenzen. Höhere Bilanzansätze sind unzulässig.

Das Höchstwertprinzip gilt nach OR, nicht jedoch nach Swiss GAAP FER und IFRS. Die Rechnungslegungsstandards lassen Aufwertungen bestimmter Anlagevermögen zu, wenn deren Wert verlässlich festgestellt werden kann. Aufwertungen nach Swiss GAAP FER und IFRS sind insbesondere dann möglich, wenn das Anlagevermögen einen Ertragswert hat.

Vgl. dazu Art. 960a, 960b, 960c OR, Swiss GAAP FER Rahmenkonzept Ziff. 26; Swiss GAAP FER 2; IFRS Framework 4.55-456.