12. Vorräte und nicht fakturierte Dienstleistungen

Vorräte sind Rohmaterialien, Erzeugnisse in Arbeit, fertige Erzeugnisse und Handelswaren. Sie dürfen höchstens zu den Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten bewertet werden.

Liegt in der Folgebewertung von Vorräten und nicht fakturierten Dienstleistungen der Veräusserungswert unter Berücksichtigung noch anfallender Kosten am Bilanzstichtag unter den Anschaffungs- oder Herstellungskosten, so muss dieser Wert eingesetzt werden (Art. 960c Abs. 1 OR). Diese Regel gilt auch nach Swiss GAAP FER 2 Ziff. 9: Die Bewertung der Vorräte erfolgt zu Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder – falls dieser tiefer ist – zum Netto-Marktwert (sog. Niederstwertprinzip).

Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten der Vorräte umfassen sämtliche – direkten und indirekten – Aufwendungen, welche benötigt wurden, um die Vorräte an ihren derzeitigen Standort bzw. in ihren derzeitigen Zustand zu bringen (sog. Vollkosten). Zur Ermittlung der Anschaffungs- und Herstellungskosten der Vorräte sind grundsätzlich die tatsächlich angefallenen Kosten massgebend. Die Berechnung der Kosten kann auch mittels einer Annäherungsrechnung erfolgen. Der sogenannte Overhead (also der administrative Aufwand) des Unternehmens darf nach IAS 2.16 nur dann in die Vollkosten einfliessen, wenn er mit den Vorräten in Verbindung steht, d.h. der Aufwad nötig war, um die Vorräte in ihren derzeitige Zustand und Lageort zu bringen.

Die Vorräte umfassen auch die bereits erbrachten, aber noch nicht fakturierten Dienstleistungen.

Die internen Kosten müssen aber eindeutig der spezifischen Dienstleistung zugeordnet werden können. Fakturierte Dienstleistungen werden als Debitoren aktiviert.

Vgl. Art. 960c OR; HWP, Bd. 1, IV.6.10.3, S. 172 ff.; Swiss GAAP FER 2 Ziff. 9 sowie 17 Ziff. 4; IAS 2.