A. Grundlagen

Bei einer Überschuldung ist das Nettovermögen der Gesellschaft negativ, weil die Aktiven die Verbindlichkeiten nicht mehr decken (Art 725b OR). Hier tragen nicht mehr die Aktionäre das unternehmerische Risiko der Gesellschaft, sondern die Gläubiger.

Besteht dazu begründete Besorgnis, erzeugt dies eine gesetzliche Vermutung der effektiven Überschuldung, welche der VR nur durch einen revidierten Zwischenabschluss widerlegen kann. Diesen hat der VR daher unverzüglich zu erstellen:

  • zu Fortführungswerten (sofern nicht schon die Veräusserungswerte eine Überschuldung ausweisen); und/oder
  • zu Veräusserungswerten (sofern die Fortführungswerte eine Überschuldung ausweisen und die Annahme der Fortführung nicht gegeben ist).

Überschuldung:

Aktiven

Passiven

Kontokorrent                   100’000

Bankschulden                 550’000

Maschinenpark                400’000

Aktionärsdarlehen           200’000

Liegenschaft                    200’000

AK/Reserve                     400’000

 

Verlust/-vortrag              -450’000

Bilanzsumme                  700’000

Bilanzsumme                  700’000

Eigenkapital: -50’000