A. Innenverhältnis
Das Innenverhältnis besteht zwischen den Gesellschaftern
- und der Gesellschaft (bei Körperschaften); und/oder
- untereinander (insb. bei Personengesellschaften).
In der Ausgestaltung des Innenverhältnisses (s. 4. Teil) sind die Gesellschafter relativ frei; v.a. bei den Personengesellschaften.