A. Innenverhältnis

Das Innenverhältnis besteht zwischen den Gesellschaftern

  • und der Gesellschaft (bei Körperschaften); und/oder
  • untereinander (insb. bei Personengesellschaften).

In der Ausgestaltung des Innenverhältnisses (s. 4. Teil) sind die Gesellschafter relativ frei; v.a. bei den Personengesellschaften.