bb. Geldeinlage (auch Bareinlage)

Ist Geld zu leisten, ist der Betrag in Schweizer Franken oder einer frei konvertierbaren Fremdwährung (Art. 629 Abs. 2 Ziff. 3, Abs.3 OR; Art. 45a i.V.m. Anhang 3 HRegV) vor dem Gründungsakt auf einem Sperrkonto bei einer Schweizer Bank zur ausschliesslichen Verfügung der Gesellschaft zu hinterlegen (Art. 633 OR).