E. Statuten

Anlässlich des Gründungsakts beschliessen die Gründer über den Wortlaut der Statuten. Sie müssen von einer Urkundsperson beglaubigt werden (Art. 22 Abs. 4 lit. a Ziff. 3 HRegV) und mindestens folgende Punkte regeln (Art. 776 OR):

  • Firma und Sitz der Gesellschaft;
  • Zweck der Gesellschaft;
  • Stammkapital sowie Anzahl und Nennwert der Stammanteile;
  • Form der Mitteilungen der Gesellschaft an ihre Gesellschafter.

Bei besonderen Verhältnissen kommen weitere Punkte dazu, die in den Statuten stehen müssen. Die exemplarische Aufzählung in Art. 776a OR ist mit der Aktienrechtsrevision entfallen; der Statutenzwang ergibt sich nun einzig aus den einschlägigen Normen, so etwa

  • die Begründung einer Nachschusspflicht (Art. 795 ff. OR);
  • die Pflicht zur Erbringung von Nebenleistungen (Art. 796 OR) wie Unterlassungspflichten, besondere Konkurrenzverbote (diese Möglichkeit, den Gesellschaftern zusätzliche Pflichten einzuräumen, bildet einer der wichtigsten Vorteile der GmbH gegenüber der AG, bei der diese Möglichkeit nicht besteht);
  • Vetorechte zu Gunsten einzelner Gesellschafter (Art. 807 OR);
  • die Gewährung eines Austrittsrechts (Art. 822 Abs. 2 OR).

Alle diese Punkte kann die Gesellschafterversammlung auch später als Statutenänderungen beschliessen; sie sind öffentlich zu beurkunden und im HReg zu publizierenden (Art. 780 OR).