B. Konstituierende Versammlung (Art. 834 OR)

Die konstituierende Versammlung wird von den Gründern einberufen. Ggf. haben die Gründer einen Gründerbericht zu erstellen und vorzulegen und eine Stampa-Erklärung abzugeben (Art. 834 Abs. 2 OR; 2. Teil § 5 Ziff. 2.e). Die konstituierende Versammlung entscheidet über den Statutenentwurf, den Gründerbericht und wählt die Organe. Gegebenenfalls (wenn ein Grundkapital vorgesehen ist) zeichnen (und liberieren) die Gründer ihre Anteilscheine.