B. Errichtungsakt
Grundlage für die Gründung der AG ist der öffentlich zu beurkundende Errichtungsakt im Rahmen der Gründungsversammlung. Darin erklären die Gründer, dass sie eine AG gründen wollen, sie bestimmen den Inhalt der Statuten und wählen die Organe. Bei Einpersonen-AGs handelt ein einziger Gründer entsprechend.
Ferner zeichnen die Gründer im Errichtungsakt alle Aktien oder stellen fest, dass alle Aktien gezeichnet wurden, die versprochenen Einlagen dem Ausgabebetrag entsprechen, die gesetzlichen Anforderungen an die Leistung der Einlagen erfüllt sind und keine anderen Sacheinlagen, Verrechnungstatbestände oder besondere Vorteile bestehen («Stampa-Erklärung»; ihr Name geht zurück auf Ulrich Stampa, von Stampa, GR, der zu Beginn des 20. Jahrhunderts die HReg-Führung wissenschaftlich aufarbeitete und prägte). Anzugeben sind neu auch die für die Gründung relevanten Umrechnungskurse (Art. 629 OR).
Die Urkundsperson muss im Errichtungsakt die Belege über die Gründung einzeln nennen und bestätigen, dass sie ihr und den Gründern vorgelegen haben (Art. 631 OR). Weiter sind dem Errichtungsakt folgende Unterlagen beizulegen:
- Statuten (beglaubigt; Art. 22 Abs. 4 lit. a Ziff. 1 HRegV);
- Gründungsbericht;
- Prüfungsbestätigung;
- Bestätigung über die Hinterlegung von Einlagen in Geld;
- Sacheinlageverträge;
- Annahmeerklärung der Revisionsstelle (Art. 43 Abs. 1 lit. d HRegV).