cc. Sacheinlage (Einlage in Sachwerten)
Einlagen in Sachwerten können erbracht werden, wenn sie die Voraussetzungen nach Art. 634 Abs. 1 OR erfüllen. Diesfalls sind sie:
- als Aktiven bilanzierbar (aktivierbar);
- ohne Weiteres in das Vermögen der Gesellschaft übertragbar;
- nach HReg-Eintrag sofort frei verfügbar durch die Gesellschaft als Eigentümerin bei Immobilien bedingungslos eintragbar ins Grundbuch;
- durch Übertragung auf Dritte verwertbar;
Einlagefähig sind z.B. Grundstücke, Aktien, Fahrzeuge und vereinzelte Kryptowährungen.
Zur Übernahme ist ein formgültiger Vertrag zu schliessen, der die bindungslose Übertragung auf die AG nach Eintrag ins HReg vorsieht. Die Statuten (und das HReg) haben Gegenstand, Bewertung, Einleger und Gegenleistungen (wie insb. die dafür ausgegebenen Aktien) auszuweisen. Die GV kann die Bestimmung nach zehn Jahren aufheben (Art. 634 Abs. 2-4 OR).
Die Sachübernahme gilt seit der Aktienrechtsreform nicht mehr als qualifizierter Gründungstatbestand.