C. Errichtungsakt (Art. 777–777b OR)

Sämtliche Gründer erklären in einer öffentlichen Urkunde, dass sie die GmbH gründen wollen und setzen deren Statuten fest. In dieser Urkunde haben sie zudem zu bestätigen, dass sämtliche Stammanteile gültig gezeichnet sind (unten d). Gleich wie bei der AG ist eine Stampa-Erklärung abzugeben.

Ausserdem sind in der Gründungsurkunde die Belege zu nennen, die der Bestätigung zugrunde liegen, und der Notar hat zu erklären, dass diese Belege den Gründern vorgelegen haben.

Geschäftsführende Organe müssen nicht bestimmt werden. Regeln die Gesellschafter diese Frage nicht, sind alle Gesellschafter zugleich Geschäftsführer.