7. KlG und KmG

Als unbeschränkt haftende Mitglieder der KlG und der KmG sind nur natürliche Personen zugelassen. Somit können juristische Personen bei einer KlG gar nicht Gesellschafter (Art. 552 OR) und bei einer KmG nur Kommanditäre sein (Art. 594 Abs. 2 OR). (Eine «GmbH & KmG» mit der GmbH als Komplementär ist in der Schweiz also nicht möglich bzw. macht die Gesellschaft, selbst wenn sie ein kaufmännisches Gewerbe betreibt, zu einer eGes.)

Die Gründungsvorschriften für die KlG und die KmG sind sehr einfach: Konstituierend für die Gründung einer KlG oder KmG, die ein kaufmännisches Gewerbe bzw. Unternehmen betreiben (kaufmännische oder Handels-KlG bzw. -KmG), ist allein der (auch konkludente) konsensuale Wille der Gesellschafter, einen bestimmten Zweck als Gegenstand einer gemeinsamen vertraglichen Pflicht gemeinsam zu verfolgen (Art. 552, 594 OR). Eines Nachweises über bereitgestelltes Kapital bedarf es (anders als etwa bei der AG) nicht. Zudem ist der HReg-Eintrag rein deklarativ. Aus zwei Gründen ist er dennoch zu empfehlen, denn erst der HReg-Eintrag erzeugt Publizitätswirkungen:

  • Eine KlG mit HReg-Eintrag darf einem Dritten die fehlende Geschäftsführereigenschaft einer Person entgegenhalten, auch wenn der Dritte sie als Geschäftsführer beurteilt hat.
  • Nur die Haftung der Kommanditäre einer KmG mit HReg-Eintrag ist auf die Kommanditsumme beschränkt. Vor dem Eintrag haften Kommanditäre gegenüber Dritten hingegen wie Komplementäre, also unbeschränkt mit ihrem ganzen Vermögen.

Betreibt eine KlG oder eine KmG kein kaufmännisches Gewerbe bzw. Unternehmen (atypische KlG bzw. KmG), ist der Eintrag ins HReg konstitutiv (Art. 553, 595 OR). Unterbleibt der Eintrag, liegt eine eGes vor.