B. Einbringung von Vermögenswerten

Gesellschafter haben regelmässig die Pflicht Vermögenswerte in die Gesellschaft einzubringen. Prinzipiell kann dabei jede Leistung, die vereinbart und für den Gesellschaftszweck förderlich ist, als Beitrag erbracht werden (Art. 531 OR). Bei Kapitalgesellschaften sind indes nur bilanzierungsfähige Beitragsleistungen zulässig. Daher kommen dort neben Geldleistungen und der Verrechnung nur Sacheinlagen ins Eigentum der Gesellschaft in Frage.

Gesellschafter können Vermögenswerte als Einlage in die Gesellschaft einbringen

  • Quoad usum (zum Gebrauch)
    so, dass ihm das Vollrecht (z.B. Sacheigentum oder Berechtigung an einer Forderung) verbleibt und die Gesellschaft den Gegenstand lediglich frei nutzen kann.
    Wird die Gesellschaft aufgelöst, werden die entsprechenden Vermögenswerte an die einbringenden Gesellschafter zurückerstattet. Eine allfällige Wertsteigerung muss er mit den Mitgesellschaftern teilen (s. Art. 532 OR). Hingegen kann er keinen Entschädigungs- oder sonstigen Anspruch geltend machen (z.B. aufgrund Verschlechterung).
  • Quoad sortem (zur Nutzung)
    so, dass ihm formell zwar das Eigentum oder die Berechtigung an der Forderung verbleibt. Während der Dauer der Gesellschaft darf diese über diese Vermögenswerte aber frei verfügen, wie wenn sie Eigentümerin wäre.
    Wird die Gesellschaft aufgelöst, werden die entsprechenden Vermögenswerte an den einbringenden Gesellschafter zurückerstattet.
  • Quoad dominium (zu Eigentum)
    so, dass das Vollrecht am Vermögenswert an die Gesellschafter übergeht. Dinglich oder obligatorisch berechtigt sind die Gesellschafter in der Regel zu gesamter Hand.
    Wird die Gesellschaft aufgelöst, werden die entsprechenden Vermögenswerte nicht an die einbringenden Gesellschafter zurückerstattet, sondern versilbert und der Erlös verteilt.