C. Einbringen von Vermögenswerten im Verlauf der Geschäftstätigkeit
Erwirbt die Gesellschaft im Verlauf der Geschäftstätigkeit eine Forderung oder eine Sache, so geht dieser Vermögenswert in der Regel in das gemeinschaftliche Eigentum (quoad dominium) der Gesellschafter über. Abweichende Vereinbarungen unter den Gesellschaftern sind aber möglich.