B. Annahme der Fortführung
Solange das Geschäft fortgeführt wird, dürfen die Aktiven der Gesellschaft unter dieser Annahme, also zu Fortführungswerten, bilanziert werden. Erst wenn das Geschäft beendet wird, ist mit Liquidationswerten zu rechnen (Art 958a OR).
Ist die Einstellung der Tätigkeit in den nächsten zwölf Monaten ab Bilanzstichtag absehbar, so sind der Rechnungslegung Liquidationswerte zugrunde zu legen. Der Liquidationswert ist der Wert des Aktivums unter der Annahme der sofortigen Veräusserung (s. auch § 12). Der Wechsel von Fortführungs- zu Liquidationswerten führt in den meisten Fällen zu einer Reduktion des Eigenkapitals, manchmal auch zur Überschuldung.