C. Kapitalband (Art. 653s ff. OR)
Neu können die Statuten den VR ermächtigen, ohne Zutun der GV während einer Dauer von maximal fünf Jahren das Aktienkapital innerhalb einer bestimmten Bandbreite herauf- bzw. herabzusetzen. Das Kapitalband schafft im Ergebnis eine weitere Eigenkapital-Kategorie, eine Art «Aktienkapital light», das (im Gegensatz zum «richtigen» Aktienkapital) durch Beschluss des Verwaltungsrats erhöht oder gesenkt werden kann.
Erforderlich ist eine explizite statuarische Grundlage mit den erforderlichen Angaben nach Art. 653t OR. Insb. müssen die obere und untere Grenze festgelegt werden, wobei max. die Hälfte des eingetragenen Aktienkapitals über- bzw. unterschritten werden darf. Die Frist von fünf Jahren ist verlängerbar (Art. 653s Abs. 1, 2 OR).
Die Bestimmung kann bereits bei Gründung aufgenommen werden. Falls der Beschluss während einer GV getroffen wird, ist er öffentlich zu beurkunden und ins HReg einzutragen (Art. 647 OR).
Innerhalb seiner Kompetenz beschliesst der VR (Art. 653s Abs. 3, Art. 653u OR). Die Durchführung richtet sich nach Art. 650 ff. OR. Anschliessend stellt der VR in einem öffentlich zu beurkundenden Beschluss die Veränderung fest und ändert die Statuten. Die Änderung ist im HReg einzutragen.
Die GV kann jederzeit einen Aufhebungsbeschluss fällen oder eine Änderung des Aktienkapitals beschliessen, wodurch das Kapitalbank von Gesetzes wegen dahinfällt. Der VR streicht diesfalls die Statutenbestimmung (Art. 653v Abs. 1 OR).