4. Genossenschaft
Die Genossenschaft muss kein Grundkapital, bezeichnet als sog. Genossenschaftskapital, vorsehen. Wenn der Gesellschaftszweck dies erlaubt (v.a. bei Genossenschaften mit geringen Fixkosten, z.B. einem Genossenschaftsverband), kann auf die Festsetzung eines Grundkapitals verzichtet werden.
Wird (bei der Gründung) ein Genossenschaftskapital vorgesehen, darf dieses nicht fest begrenzt sein (Art. 828 Abs. 2 OR): Das «Prinzip der offenen Türe» verbietet der Genossenschaft, den Zugang neuer Genossenschafter durch ein begrenztes Grundkapital zu verhindern. Im HReg findet sich lediglich der Nennwert allfälliger Anteilsscheine (Art. 87 Abs. 1 lit. h HRegV).