8. eGes
Noch einfacher als beim Verein ist die Gründung der eGes (die aber anders als der Verein keine juristische Person, sondern eine Rechtsgemeinschaft ist).
Konstituierend für die Gesellschaftsbildung ist allein der Wille, einen bestimmten Zweck als Gegenstand einer gemeinsamen vertraglichen Pflicht gemeinsam zu verfolgen (Art. 530 Abs. 1 OR), und nicht der Wille, eine Gesellschaft zu gründen.
Die Gründung der eGes erfolgt aus diesem Grunde oft unbewusst, weil die Beteiligten zum Beispiel nicht daran gedacht haben, dass sie eine Gesellschaft gründen (gemeinsame Miete eines Autos für eine gemeinsame Reise), oder weil sie eine andere Person gründen wollten (zum Beispiel einen Verein), diese aber ungültig ist. Die eGes ist also auch Subsidiärform (Art. 530 Abs. 2 OR). Das ist immer zu beachten, vor allem wenn in der geplanten Gesellschaftsform die Gesellschafter für die Schulden der Gesellschaft nicht haften sollen.
Der Zweck kann auch ein kurzfristiger Zweck sein, zum Beispiel die gemeinsame Miete eines Autos oder im wirtschaftlichen Bereich die Erstellung eines Bauwerks («ARGE Südumfahrung») oder die Ausgabe einer Anleihe.