3. Rettungsversuch als Folge der Leistungspflicht des VR
Ist die Aufgabe des Unternehmenszwecks zufolge Überschuldung der Gesellschaft unausweichlich, so hat der VR (als Folge seiner Leitungsaufgabe) die Pflicht einen Rettungsversuch zu unternehmen und dabei mit der gebotenen Eile handeln (Art. 725 Abs. 3, Art. 725a Abs. 4, Art. 725b Abs. 6 OR). Darunter fallen insbesondere geeignete Massnahmen zur Erhaltung des Betriebs. Entsprechend kann allein das Einleiten eines Rettungsversuches keine Verantwortlichkeit des Verwaltungsrates begründen (BGE 116 II 323 E. 3.a).