C. Rangrücktritt
Mit einem Rangrücktritt erklärt ein Gläubiger, seine Forderungen im Konkurs der Gesellschaft zu stunden, bis die Forderungen aller anderen Gläubiger gedeckt sind. Liegt eine Überschuldung vor, kann die Benachrichtigung des Gerichts nach Art. 725b Abs. 3 OR unterbleiben, wenn Gläubiger im Ausmass der Überschuldung im Rang (Art. 219 f. SchKG) zurücktreten und ihre Forderungen samt Zinsen während der Dauer der Überschuldung stunden (Art 725b Abs 4 Ziff. 1 OR). Ihre Forderungen werden sodann wie (faktisches) Eigenkapital behandelt.
Rangrücktritt:
Aktiven |
Passiven |
Kontokorrent 100’000 |
Bankschulden 550’000 |
Maschinenpark 400’000 |
Aktionärsdarlehen 200’000 |
Liegenschaft 200’000 |
AK/Reserve 400’000 |
|
Verlust/-vortrag -450’000 |
Bilanzsumme 700’000 |
Bilanzsumme 700’000 |
Eigenkapital: 150’000