C. Rangrücktritt

Mit einem Rangrücktritt erklärt ein Gläubiger, seine Forderungen im Konkurs der Gesellschaft zu stunden, bis die Forderungen aller anderen Gläubiger gedeckt sind. Liegt eine Überschuldung vor, kann die Benachrichtigung des Gerichts nach Art. 725b Abs. 3 OR unterbleiben, wenn Gläubiger im Ausmass der Überschuldung im Rang (Art. 219 f. SchKG) zurücktreten und ihre Forderungen samt Zinsen während der Dauer der Überschuldung stunden (Art 725b Abs 4 Ziff. 1 OR). Ihre Forderungen werden sodann wie (faktisches) Eigenkapital behandelt.

Rangrücktritt:

Aktiven

Passiven

Kontokorrent                   100’000

Bankschulden                 550’000

Maschinenpark                400’000

Aktionärsdarlehen           200’000
im Rangrücktritt

Liegenschaft                    200’000

AK/Reserve                     400’000

 

Verlust/-vortrag              -450’000

Bilanzsumme                  700’000

Bilanzsumme                  700’000

Eigenkapital: 150’000