6. Personengesellschaften
Die drei Personengesellschaften KlG, KmG und eGes haben kein Grundkapital, das erhöht oder reduziert werden könnte. Als Haftungsbasis gilt in diesen Fällen das Vermögen der Gesellschafter, die unbegrenzt oder für einen bestimmten Betrag (Kommanditsumme) haften.
Tritt einer dieser Gesellschafter aus, vermindert sich sein Vermögen oder wird die Kommanditsumme reduziert, verkleinert sich damit auch die Haftungsbasis zu Gunsten der Gläubiger. Der Austritt eines Gesellschafters wirkt also wie die Reduzierung des Grundkapitals oder der Aktiven.
Bei der eGes sind die Gesellschafter durch die abgeschlossenen Verträge immer unmittelbar selbst verpflichtet; ihr Austritt ändert daran nichts. Sie haften weiterhin gestützt auf die ursprüngliche Vertragsverpflichtung.
Bei der KlG und der KmG haftet der Gesellschafter weiterhin solidarisch mit seinem ganzen Vermögen (resp. mit der ursprünglich vereinbarten [höheren] Kommanditsumme) für alle Verbindlichkeiten der Gesellschaft, die vor seinem Austritt (resp. vor Herabsetzung der Kommanditsumme) entstanden sind (Art. 576 OR). Diese Mithaftung dauert maximal fünf Jahre ab der Veröffentlichung seines Ausscheidens oder ab Eintritt der Fälligkeit (Art. 591, Art. 619 Abs. 1 OR); das gilt auch, wenn die entsprechende Forderung später verjähren würde.