bb. Einberufung

Die GV wird spätestens 20 Tage vor deren Abhaltung unter Angabe des Datums, des Ortes, aller Traktanden, Anträge etc. durch den VR einberufen (Art. 699 f. OR), gegebenenfalls auch durch die Revisionsstelle, Liquidatoren oder Vertreter der Anleihensgläubiger. Die Einberufungsfrist kann statutarisch nur verlängert werden. Neu kann der VR den Tagungsort bestimmen. Dieser kann im Inland, im Ausland, Online oder sogar Multilokal sein – sofern nur die Aktionäre teilnehmen können und keine unsachliche Erschwerung erfahren (Art. 701a ff. OR).

Die ordentliche GV hat alljährlich innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres stattzufinden (Art 699 Abs 2 OR).

Aktionäre mit 10% (bzw. 5% bei Börsenkotierung) Beteiligung am Aktienkapital oder der Stimmen haben das Recht jederzeit schriftlich eine ausserordentliche GV einzuberufen, nötigenfalls durch das Gericht (Art. 699 Abs. 3-5 OR). Der VR kann eine ausserordentliche GV jederzeit nach Bedarf einberufen.

Sind alle Aktionäre bzw. deren Vertreter (physisch oder online) anwesend, liegt eine Universalversammlung vor und GV-Beschlüsse können ohne die Einhaltung der Einberufungsvorschriften getroffen werden. Fehlt ein Aktionär, sind die gefassten Beschlüsse nichtig. Zulässig sind neu auch (schriftliche oder elektronische) GV-Beschlüsse auf dem Zirkularweg, sofern niemand eine mündliche Beratung verlangt (Art. 701 OR).