A. Grundlagen
Die Bestimmungen über die Geschäftsführung und die Abgrenzung zu den Gesellschafterbeschlüssen gelten für die eGes und die KlG gleichermassen.
Nach dem Wortlaut des Gesetzes ist jeder Gesellschafter geschäftsführungsbefugt (Art. 535 OR). Die eGes ist für kurzfristige Zwecke geeignet, in denen sich der Aufbau einer internen Organisation nicht lohnt, und für Gesellschaften, denen nur wenige Gesellschafter angehören; z.B. eine ARGE im Bauwesen mit drei bis vier Mitgliedern. In solch einfachen Verhältnissen ist die Zweiteilung der Kompetenzen oft unnötig.
Von der Regel, dass alle Gesellschafter geschäftsführungsbefugt sind, kann der Gesellschaftsvertrag abweichen. Die Geschäftsführungsbefugnis kann auf einzelne Gesellschafter beschränkt oder auf Dritte ausgeweitet werden, die nicht Gesellschafter sind.
Nur wenn Gefahr im Verzug ist und die bestimmten Geschäftsführer nicht handeln, haben auch nicht-geschäftsführungsbefugte Gesellschafter Geschäftsführungsentscheide zu treffen. Im Übrigen gelten die Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag (Art. 540 i.V.m. 419 ff. OR).