8. KmG
Die Abnahme der Gewinn- und Verlustrechnung und der Bilanz ist nur durch Gesellschafterbeschluss möglich. An diesem Beschluss nehmen Kommanditäre gleichberechtigt teil. Insofern haben sie ein Einsichtsrecht, um sich von der Richtigkeit der vorgelegten Rechnung zu überzeugen (Art. 600 Abs. 3 OR). Das Einsichtsrecht geht also weniger weit als das Einsichtsrecht des nicht geschäftsführungsberechtigten Gesellschafters bei der eGes oder der KlG.