aa. Generell
Ausserhalb von Kapitalerhöhung und Teilliquidation ist eine Änderung im Gesellschafterbestand der AG nur durch Gesellschafternachfolge möglich. Sie erfolgt:
- entweder durch Universalsukzession (Erbgang, Güterrecht, Fusion) bzw. Zwangsvollstreckung; oder
- durch gültiges Rechtsgeschäft zusammen mit der verfügungsweisen Übertragung der Aktien.
Dabei bestimmen die nach Art. 622 OR möglichen
- Formen der Aktien den Modus der Übertragung:
- Gänzlich ohne qualifizierte Form (z.B. bei aufgeschobenem Titeldruck) durch Zession (Art. 164 ff. OR);
- Wertpapiere (Art. 965 OR) lautend
- auf den Inhaber (Inhaberaktie; Art. 978 OR) durch Papierübergabe (Art. 714 i.V.m. 922 ff. ZGB, Art. 967 Abs. 1 OR);
- an Ordre (Namenaktie; Art. 1145 ff. OR) durch Papierübergabe und Indossament (Art. 684 Abs. 2, 968 f., 967 Abs. 1 OR;
- auf den Namen (Rektaaktien, Art. 974 OR) durch Papierübergabe und Zession (Art. 164 ff., 967 Abs. 1 OR);
- gewöhnliche Wertrechte, Art. 973c OR durch Zession (Art. 973c Abs. 4 i.V.m. 164 ff. OR);
- Registerwertrechte, Art. 973d ff. OR nach den Regeln der Registervereinbarung (Art. 973f OR); und
- Bucheffekten, Art. 1 ff. BEG nach den Regeln der Art. 24 ff. BEG.
- Arten der Aktien die Wirkungen der Übertragung: Zur Ausübung der Mitgliedschaftsrechte muss ihr Besitzer in jedem Fall den Meldepflichten (Art. 697j OR) nachkommen und bei
- Inhaberaktien: sich durch Vorlage der Aktien als Berechtigter ausweisen und zur Ausübung des Stimmrechts anlässlich der GV zusätzlich seinen Namen und Wohnort bekannt geben (Art. 689a Abs. 2 OR);
- Namenaktien: sich im Aktienbuch eintragen lassen (Art. 685c OR).
Die vollen Mitgliedschaftsrechte erlangt ein Aktionär erst mit dem Eintrag in das Aktienbuch (Art. 689a Abs. 1 OR).