aa. Generell

Ausserhalb von Kapitalerhöhung und Teilliquidation ist eine Änderung im Gesellschafterbestand der AG nur durch Gesellschafternachfolge möglich. Sie erfolgt:

  • entweder durch Universalsukzession (Erbgang, Güterrecht, Fusion) bzw. Zwangsvollstreckung; oder
  • durch gültiges Rechtsgeschäft zusammen mit der verfügungsweisen Übertragung der Aktien.

 Dabei bestimmen die nach Art. 622 OR möglichen

 

  • Arten der Aktien die Wirkungen der Übertragung: Zur Ausübung der Mitgliedschaftsrechte muss ihr Besitzer in jedem Fall den Meldepflichten (Art. 697j OR) nach­kommen und bei
    • Inhaberaktien: sich durch Vorlage der Aktien als Berechtigter ausweisen und zur Ausübung des Stimmrechts anlässlich der GV zusätzlich seinen Namen und Wohnort bekannt geben (Art. 689a Abs. 2 OR);
    • Namenaktien: sich im Aktienbuch eintragen lassen (Art. 685c OR).

Die vollen Mitgliedschaftsrechte erlangt ein Aktionär erst mit dem Eintrag in das Aktienbuch (Art. 689a Abs. 1 OR).