aa. Mitteilungspflichten

Nach Art. 120 f. FinfraG sind Personen oder Gruppen, welche direkt, indirekt oder in Absprache mit Dritten Aktien einer in der Schweiz kotierten Gesellschaft mit Sitz in der Schweiz erwerben oder veräussern und dadurch die Grenzwerte von 3, 5, 10, 15, 20, 25, 33 1⁄3, 50 oder 66 2⁄3 % der Stimmrechte erreichen, verpflichtet, dies der Gesellschaft und den Börsen zu melden, an denen ihre Beteiligungspapiere kotiert sind. Die Börse veröffentlicht die Meldung (Art. 124 FinfraG). Die Verletzung der Meldepflicht hat strafrechtlichen Konsequenzen (Art. 151 FinfraG) und führt zur Suspendierung des Stimmrechts (Art. 144 lit. a FinfraG).

Die Meldepflicht erfasst auch den Erwerb und die Veräusserung von Optionen. Aktien und Optionen werden konsolidiert behandelt (s. auch Art. 10 ff. FinfraV-FINMA).