B. Kategorien der Prüfer

Das Revisionsaufsichtsgesetz (RAG) regelt die Zulassung und Beaufsichtigung der Revisorinnen und Revisoren.

Es werden folgende Kategorien unterschieden:

  • Revisoren: Personen ohne Fachausbildung für die Durchführung der freiwilligen Revision;
  • Zugelassene Revisoren: Personen, die berechtigt sind, Unternehmen im Rahmen einer eingeschränkten Revision zu prüfen (Art. 727c OR). Sie bedürfen einer bestimmten Mindestausbildung und einer formellen Zulassung (Art. 5 RAG);
  • Zugelassene Revisionsexperten: Personen, die berechtigt sind, wirtschaftlich bedeutende Unternehmen im Rahmen einer ordentlichen Revision (Art. 727b Abs. 2 OR) und besondere Kapital(rück)leistungen (Art. 653f, 653i, 653m, 653p, 745, 795b, 962a) zu prüfen. Sie müssen über dieselbe Ausbildung verfügen wie zugelassene Revisoren, haben sich aber im Allgemeinen über eine zusätzliche Fachpraxis auszuweisen (Art. 4 RAG);
  • Revisionsunternehmen: wird als Revisor oder Revisionsexperte zugelassen, wenn die Mehrheit der Mitglieder seines obersten Leitungs- und Geschäftsführungsorgans, mindestens ein Fünftel der Personen, welche an der Erbringung der Revisionsdienstleistungen beteiligt sind, und alle Personen, welche Revisionsdienstleistungen leiten, über die entsprechende Zulassung verfügen und die Führungsstruktur eine genügende Überwachung der einzelnen Mandate gewährleistet (Art. 6 RAG);
  • Staatlich beaufsichtigte Revisionsunternehmen: Revisionsunternehmen, die zur Durchführung einer ordentlichen Revision bei Publikumsgesellschaften zugelassen sind (Art. 727b Abs. 1 OR sowie Art. 7 RAG). Sie müssen die Voraussetzungen für die Zulassung als Revisionsexperten erfüllen (Art. 9 RAG).