aa. Grundlagen

Die Aktienzeichnung ist eine bedingungslose Verpflichtung, die dem Ausgabebetrag entsprechende Einlage zu leisten. Sie muss in jedem Fall insg. CHF 100’000 erreichen (Art. 621 Abs. 1, 2 OR). Der Ausgabebetrag entspricht immer dem Nominalwert der Aktien. Zulässig ist ein Überschuss in der Form eines Agios, welches Teil der Kapitalreserve wird (Art. 624, Art. 671 Abs. 1 Ziff. 1 OR). Keinesfalls darf der Ausgabebetrag geringer sein als der Nominalwert der Aktien (kein Disagio).

Die Liberierung ist die Leistung der versprochenen Einlage. Sie muss pro Namenaktie mindestens 20 % des Aktiennennwerts betragen, in jedem Fall aber mindestens CHF 50’000 erreichen (Art. 632 OR). Der nicht liberierte Betrag kann vom VR jederzeit eingefordert werden (Art. 634b OR). Die Einlage kann in Geld oder in Sachwerten (Sacheinlage oder Verrechnung) bestehen.