5. Teil: Aussenverhältnis
Bisher sind die Verhältnisse betrachtet worden, die zwischen der Gesellschaft und den Gesellschaftern bzw. zwischen den Gesellschaftern unter sich bestehen. Sie betreffen das Innenverhältnis.
Mit dem Begriff des Aussenverhältnisses umschreiben wir die Beziehungen zwischen der Gesellschaft resp. den Gesellschaftern und Dritten, die nicht zur Gesellschaft gehören oder die nicht in ihrer Funktion als Gesellschafter auftreten. Ein Aktionär, der seiner AG wie ein Dritter eine Sache liefert, ist Dritter; die Frage seiner Rechtsbeziehung zur Gesellschaft ist eine Frage des Aussenverhältnisses.
§20 Publizität und Transparenz
§21 Vertretung gegenüber Dritten (Organhandeln und Stellvertretung)