1. Handelsregister (Art. 927 ff. OR)

Das HReg geniesst öffentlichen Glauben, indem es in bestimmtem Umfang den gutgläubigen Rechtsverkehr in seinem Vertrauen auf die Richtigkeit der Eintragungen und Bekanntmachungen schützt.

Weiter hat das HReg auch positive Rechtskraft. Die Einwendung, dass jemand eine einem Dritten gegenüber wirksam gewordene Eintragung nicht gekannt hat, ist ausgeschlossen (Art. 936b OR). Ein nicht im HReg eingetragener Direktor kann eine Gesellschaft grundsätzlich nicht vertraglich verpflichten, hingegen ein nicht eingetragener Prokurist schon. Dennoch ist ein Blick in das HReg vor jedem Vertragsabschluss mit einem unbekannten Vertragspartner geboten.

Schliesslich schützt die negative Publizität des HReg das Vertrauen in die Nichtexistenz nicht eingetragener Tatsachen.