B. Handelsgesellschaften und Genossenschaft

Seit dem 1. Juli 2016 gilt das neu geregelte Firmenrecht. Es hat erstens die Ausschliesslichkeit des Firmennamens vereinheitlicht: Neu wird der Territorialschutz für alle Gesellschaften der gleichen Gesellschaftsform auf die ganze Schweiz ausgedehnt (Art. 951 OR); übergangsrechtliche Bestimmungen vorbehalten.

Zweitens wurde die Unternehmensnachfolge für eUnt, KlG, KmG und KmAG erleichtert und Gleichbehandlung der Gesellschaften bei der Firmenbildung hergestellt: Nun können Handelsgesellschaften (AG, KmAG, GmbH, KlG, KmG) und Genossenschaften unter Wahrung der allgemeinen Grundsätze der Firmenbildung ihre Firma frei wählen. In der Firma muss die Rechtsform angegeben werden (Art. 950 OR, Anhang 2 HRegV).

Unter altem Recht mussten die KlG, KmG, KmAG den Namen eines unbeschränkt haftenden Gesellschafters in der Firma aufführen und die Rechtsform nicht angeben. Übergangsrechtlich können KlG, KmG und KmAG, die vor dem 1. Juli 2016 im HReg eingetragen waren und deren Firma den neuen Vorschriften nicht entspricht, ihre Firma unverändert fortführen (Art. 2 Übergangsbestimmungen der Änderung vom 25. September 2015).