4. eGes
Die eGes kann mit Dritten keine Rechtsbeziehungen eingehen. Berechtigt und verpflichtet sind immer und unmittelbar direkt die Gesellschafter. Tritt ein Gesellschafter zwar auf Rechnung der Gesellschaft, aber im eigenen Namen auf, ist nur dieser Gesellschafter berechtigt und verpflichtet. Tritt ein Gesellschafter namens der Gesellschaft oder der anderen Gesellschafter auf, handelt er als direkter Stellvertreter der anderen Gesellschafter und verpflichtet diese mit. Dazu ist er berechtigt, wenn er geschäftsführungsbefugt ist (Art. 543 Abs. 3 OR).
Die Gesellschafter haften unmittelbar solidarisch für die gemeinschaftlich eingegangenen Schulden, also auch für Schulden, welche ein Gesellschafter unbefugterweise im Namen der anderen Gesellschafter eingegangen ist. Dritte, welche die eGes belangen wollen, gelangen direkt an einen Gesellschafter ihrer Wahl. Dieser kann nicht den Einwand erheben, dass es sich um Gesellschaftsschulden handle, für die er sich zuerst aus dem Gesellschaftsvermögen befriedigen soll (selbstverständlich steht ihm der Rückgriff auf die anderen Gesellschafter offen).