3. KmAG
In der KmAG überwacht die Aufsichtsstelle die Tätigkeit der Verwaltung (Art. 768 ff. OR). Nicht-geschäftsführungsberechtigte Aktionäre können sie auf Vorgänge innerhalb der Verwaltung hinweisen, die ihrer Meinung nach unkorrekt sind, und ihr Fragen unterbreiten.