§22 Insichgeschäfte
1. Selbstkontrahierung
Prinzipiell darf der Vertreter einer Gesellschaft beim Abschluss eines Rechtsgeschäfts der Gesellschaft nicht gleichzeitig Vertragsgegner sein.
Dennoch abgeschlossene Geschäfte sind unwirksam, sofern nicht die Gefahr einer Übervorteilung ausgeschlossen ist oder die Schutzbedürftigkeit fehlt. Ebenso kann das Geschäft erlaubt oder genehmigt werden.
Bei Vertretung einer AG (Art. 718b OR), einer GmbH (Art. 814 Abs. 4 OR) oder einer Genossenschaft (Art. 899a OR) muss der Vertag zudem schriftlich abgefasst sein. Dieses Erfordernis gilt nicht für Verträge des laufenden Geschäfts, bei denen die Leistung der Gesellschaft maximal CHF 1’000 Wert ist.
2. Doppelvertretung
Prinzipiell darf der Vertreter einer Gesellschaft beim Abschluss eines Rechtsgeschäfts der Gesellschaft nicht gleichzeitig Vertreter des Vertragsgegners sein. Im Übrigen gilt das zur Selbstkontrahierung Gesagte.